Pflegenotstand
Abschluss Pflegepflichtversicherung erfolgt später als Ernennung zum Soldat auf Zeit
Es wurde häufig die Frage gestellt, wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Soldat auf Zeit (SaZ) die Anwartschaftsversicherung in der PKV erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der SaZ-Ernennung abschließt und auch erst dann VN in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) wird. Bis dahin zahlt er in diesem Beispiel keine Beiträge in der sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV), da seine frühere GKV ihn wegen des Nachweises der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung aus ihrem System genommen hat. Wenn dann zu einem späteren Zeitpunkt der Pflegefall eintreten sollte, stellt sich die Frage, ob es eine Lücke im Versicherungsschutz gibt, die Nachteile im Hinblick auf Wartezeiten auslöst.
Für die rechtliche Bewertung ist § 21 Nr. 6 SGB XI maßgebend. Nach dieser Vorschrift sind SaZ grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) versicherungspflichtig, es sei denn, sie verfügen über eine Anwartschaft in der PKV. Der SaZ ist also entweder in der SPV versichert (ohne PKV- Anwartschaft) oder er wird der PPV zugeordnet (mit PKV-Anwartschaft). Der Unterschied der beiden Systeme zeigt sich u.a. darin, dass bei der Zuordnung zur PPV eine vertragliche Vereinbarung zwischen VR und VN erfolgen muss, während dies in der SPV nicht erforderlich ist. Hier erfolgt die Versicherung auf gesetzlicher Grundlage.
Das bedeutet:
Ein SaZ, der zunächst keine Anwartschaft in der PKV abgeschlossen hat, ist per Gesetz (§ 21 Nr. 6 SGB XI) in der SPV versichert. Die Tatsache, dass Beiträge nicht abgerufen werden, ändert daran nichts. Wenn dann die Anwartschaft abgeschlossen wird, endet die Versicherungspflicht in der SPV automatisch und es erfolgt die Zuordnung zur PPV. Da die Versicherungspflicht in der SPV nach der gesetzlichen Vorgabe nachrangig gegenüber der Versicherungspflicht in der PPV ist, bedarf es keiner Kündigung durch den SaZ.
Für einen möglichen Eintritt des Pflegefalles und ggf. einzuhaltender Wartezeiten bedeutet dies Folgendes:
In der Pflegepflichtversicherung besteht eine Wartezeit von 2 Jahren. Vorversicherungszeiten in der SPV werden von der PPV anerkannt. Sollten die 2 Jahre bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht verstrichen sein, müssten vorhergehende Versicherungszeiten in der SPV nachgewiesen werden. Dies wäre aber kein Problem, da ja vorher (wegen Fehlens der Anwartschaft) Versicherungspflicht in der SPV bestand. Eine entsprechende Versicherungsbestätigung der SPV könnte auch nach Eintritt des Pflegefalles eingeholt werden.
Tipp:
Alternativ bleibt es dem SaZ natürlich unbenommen, sich bereits vorzeitig die Vorversicherungszeiten in der SPV bestätigen zu lassen. Die SPV wird in diesem Fall die offenen Beiträge nachfordern.
Stand 17.08.2015
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